A – Zweck und Wesen | D – Organisation |
B – Mitgliedschaft | E – Rechnungswesen |
C – Rechte und Pflichten | F – Schlussbestimmungen |
A – Zweck und Wesen
Artikel 1
Der Sportverein Hünenberg – nachfolgend SVH genannt – bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
Artikel 2
Der SVH bezweckt die körperliche und geistige Förderung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, vorwiegend Fussball, die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3
Der SVH gehört dem Innerschweizerischen Fussballverband als Passivmitglied an.
Der SVH tritt keinem Fussballclub als Seniorenabteilung bei. Er bleibt vollständig unabhängig.
B – Mitgliedschaft
Artikel 4
Der SVH setzt sich zusammen aus:
- Aktivmitgliedern
- Gönnermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Artikel 5
Als Aktivmitglieder können Personen mit unbescholtenem Leumund aufgenommen werden, welche die Statuten des SVH anerkennen und das 28. Altersjahr überschritten haben. Sie sollen in der Gemeinde Hünenberg oder Umgebung wohnhaft sein oder arbeiten. Ausnahmen sind statthaft.
Artikel 6
Aktivmitglied kann nur werden, wer regelmässig an allen Belangen des Vereinslebens teilnimmt.
Artikel 7
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den SVH verdient gemacht haben. Derartige Anträge erfolgen durch den Vorstand oder durch schriftliche Eingabe der Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung. Die Ernennung erfolgt durch die GV mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Teilnahme an Vereinsanlässen und der Beitragspflicht befreit.
Artikel 8
Als Gönnermitglieder können dem SVH Personen beitreten, die gewillt sind, diesen in seiner Aufgabe moralisch und finanziell zu unterstützen.
C – Rechte und Pflichten
Artikel 9
Der Eintritt in den SVH erfolgt durch schriftliche Eingabe an den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch diesen frühestens nach 3 Monaten seit dem ersten Trainingsbesuch unter Vorbehalt der Genehmigung der nächsten Generalversammlung. Aufgenommen werden nur diejenigen, die es mit den Pflichten ernst nehmen.
Artikel 10
Die Rechte der Aktivmitglieder sind:
- Mitwirkung in einer Mannschaft als Spieler
- Stimm- und Wahlrecht
- Teilnahme an allen Vereinsanlässen
Artikel 11
Die Aktivmitglieder verpflichten sich:
- die Statuten und Beschlüsse des Vorstandes sowie des Innerschweizerischen Fussballverbandes zu befolgen
- an allen Vereinsversammlungen teilzunehmen
- den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen
- sich termingerecht an- oder abzumelden, sofern dies verlangt wird
Im weiteren sollten die Mitglieder nach Möglichkeit
- an den Vereinsanlässen teilnehmen
- das Training regelmässig besuchen
- die Kameradschaft und Geselligkeit pflegen
- sich für Aufgaben, welche im Interesse des Vereins liegen, zur Verfügung stellen
Artikel 12
Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand seinen Austritt aus dem SVH erklären. Mit dem Austritt sind allfällige finanzielle Verpflichtungen zu begleichen.
Artikel 13
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem SVH gegenüber nicht nachkommen oder den Zwecken des Vereins entgegenhandeln, werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der GV (2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder) aus dem Verein ausgeschlossen.
D – Organisation
Artikel 14
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September jeden Jahres.
Artikel 15
Organe des SVH sind:
- Die Generalversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
Artikel 16
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Artikel 17
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung. Anträge sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV können der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder verlangen. Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Artikel 18
Die Mitgliederversammlung, wozu die Mitglieder 14 Tage vorher persönlich einzuladen sind, ist je nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Artikel 19
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Beisitzer
- Sportlicher Leiter
Die Aufgaben sind in einem speziellen Pflichtenheft geregelt.Neue, für während des Jahres ausscheidende Mitglieder werden an einer Vorstandssitzung ad Interim ins Amt gesetzt und sind an der Generalversammlung zu bestätigen.
Artikel 20
Dem Vorstand obliegen:
- die Handhabung der Statuten und der Vollzug der Vereinsbeschlüsse
- die Wahrung und Überwachung der Vereinsinteressen
- die Vorbereitung, Einladung und Durchführung von Versammlungen
- die Ernennung von Unterausschüssen
Artikel 21
Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal – vor der ordentlichen GV – die Rechnung und erstatten an derselben schriftlich Bericht. Sie sind gemeinsam berechtigt, während des Vereinsjahres Teile der Rechnung zu kontrollieren.
E – Rechnungswesen
Artikel 22
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen der zahlungspflichtigen Mitglieder
- den Beiträgen von Gönnern
- den Erträgnissen aus sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
- den Schenkungen und Zuwendungen
Artikel 23
Die Beiträge der Mitglieder werden durch die GV festgesetzt und sind im voraus zu bezahlen. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 100.– pro Jahr.Während der Saison austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Jahresbeitrages.
Artikel 24
Für die übrigen Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Jede weitere Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 25
Der Kassier legt an der ordentlichen GV die Jahresrechnung vor. Bücher und Jahresrechnung sind den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen.
Artikel 26
Der Vorstand kann Ausgaben im Rahmen des Budgets pro Vereinsjahr beschliessen. Darüber hinaus gehende Beträge unterliegen dem Beschluss der GV oder einer Mitgliederversammlung.
Artikel 27
Zur Übernahme finanzieller Verpflichtungen über die im Rahmen der Kompetenz der Vorstand, die GV oder die Mitgliederversammlung entscheiden, sind zwei Unterschriften nötig. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv.
F – Schlussbestimmungen
Artikel 28
Der Rücktritt aus dem Vorstand oder einem anderen Amt ist mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich bekanntzugeben.
Artikel 29
Beschlüsse des Vorstandes, die diesen Statuten oder gesetzlichen Vorschriften nicht zuwiderlaufen und nicht gegen Treu und Glauben verstossen, sind für alle Mitglieder verbindlich.
Artikel 30
Die Generalversammlung kann mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden totale oder teilweise Statutenrevision beschliessen. Bei anderen Bestimmungen genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Artikel 31
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen liquidiert und unter die Aktivmitglieder zu gleichen Teilen aufgeteilt und ausbezahlt.Diese Statuten ersetzen diejenigen vom August 1976. Hünenberg, im Juli 1984